Free counter

AGB - ren medien

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungenren medien

Allgemeine Geschäftsbedingungen der REN MEDIEN GmbH Filderstadt,vertreten durch den Geschäftsführer Rolf E. Neumann

Stand: Januar 2015


  1. Geltungsbereich

    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, so lange keine anderen, von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden sind, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge der REN MEDIEN GmbH 70794 Filderstadt

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als angenommen, sofern der Kunde unserer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht, spätestens mit Abnahme der bestellten Ware. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Zahlungen bedeuten keine Zustimmungen zu den Bedingungen des Kunden.


  2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

    1. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

    2. Zur Beschaffenheit unserer Leistung wird vereinbart, dass technische, materialbedingte oder produktionsbedingte Änderungen als vertragsgemäß gelten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

    3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage gelten als vertraglich vereinbart und können nicht beanstandet werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich, wenn das für den Auftrag bestimmte Papier von uns aufgrund der Lieferungs- bedingungen der Fachverbände der Papierindustrie beschafft wurde oder bei Sonderanfertigungen von Papier unter einer Tonne auf bis zu 20 %.

    4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen wir die uns obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

    5. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungs- beschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.


  3. Preise und Preisanpassung, Zahlungen

    1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk und schließen Verpackungen, Fracht, Porto und eventuell anfallende Zölle nicht ein. Rollgeld geht in jedem Fall zu Lasten des Empfängers. Versicherung und sonstige Versandkosten werden bei Anfall gesondert berechnet. Nachträgliche Änderungen (sogenannte Bestellerkorrekturen), einschließlich dem durch sie verursachten Maschinenstillstand, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

    2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Rechnung wird unter dem Tage des Abganges der Ware bzw. Teillieferung ausgestellt, bei eingelagerter Ware unter dem Datum der Fertigstellung. Davon unbenommen bleibt das Recht vertraglich sofortige Zahlung, Vorauszahlungen oder abweichende Zahlungs- bedingungen zu vereinbaren. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, es sind dann gesetzliche Verzugszinsen (8 % Punkte über dem Basiszinssatz) zu leisten, vorbehaltlich unseres Rechtes weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

    3. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

    4. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für eine Zahlung durch Wechsel, welche im Übrigen stets nur Zahlungshalber entgegen genommen werden und nur, wenn dies besonders schriftlich vereinbart wird.


  4. Gefahrtragung, Verpackung, Versand

    1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, der ausdrücklich auch die Pflichten des Verladens aus § 22 StVO (Ladungssicherung) übernimmt. An die vom Kunden gewünschte Versandform sind wir nicht gebunden. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

    2. Verpackung aus Papier /Pappe und Folien / Schrumpffolien wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen; gleiches gilt für Einwegpaletten. Der Kunde übernimmt für uns die Verpflichtung aus § 4 Verpackungsverordnung.

    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Letzteres gilt auch dann, wenn die Ware von uns auf Lager genommen wird.


  5. Lieferzeit und Verzug

    1. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Terminen. Hängt die Ausführung des Auftrages von Unterlagen, technischen Einzelheiten, sonstigen Angaben oder der Lieferung von Materialien ab, die der Auftraggeber zu beschaffen bzw. mitzuteilen hat, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang dieser Unterlagen oder Angaben bei uns. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt oder mitgeteilt ist.

    2. Für die Dauer der Prüfung der Satzfahnen, Proofs, Andrucke, Fertigmuster etc. durch den Kunden ist die Lieferfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt die vereinbarte Lieferfrist erneut und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen sofern nicht ausdrücklich neue Liefertermine vereinbart werden.

    3. Können wir den vereinbarten Liefertermin wegen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, noch sonstigen Arbeitseinschränkungen, Aufruhr oder Krieg, Energie- versorgungsschwierigkeiten, Ausfall von Verkehrsmittel oder sonstigen Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in einem solchen Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen erbringen werden, sind der Kunde und wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 3 Wochen seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.

    4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

    5. Gerät der Kunde mit der Abnahme der Ware ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Bei eigener Einlagerung berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des (anteiligen) Rechnungsbetrages pro Monat höchstens jedoch 10 %. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme von 14 Tagen sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück- zutreten und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.


  6. Haftungsausschluss

    1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder im Rahmen einer für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

    2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder auf Grund einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gehaftet wird.

    3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

    4. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung auf 10 % des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    5. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


  7. Gewährleistung und Untersuchungspflicht

    1. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen mit einer genauen Beschreibung etwaiger Mängel sind uns innerhalb von 8 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden; vom Frachtführer bzw. Spediteur ist eine Bestätigung über derartige Schäden zu verlangen. Im Rahmen der Produktion hat der Kunde die zur Kontrolle zugestellten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in gleicher Weise zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu Rügen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Direktlieferungen an von dem Kunden benannte Dritte. Der Kunde hat für eine fristgerechte Rüge des Dritten Sorge zu tragen. Für Verbraucher gilt: Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt für den Käufer, der Verbraucher ist, keine Ausschlussfrist für seine Mängelrechte da.

    2. Wir haften nicht für Mehrkosten die dadurch entstehen, dass der Kunde ein fehlerhaftes Produkt für Druckreif oder Fertigstellungsreif erklärt hat. Es sei denn, der Kunde konnte diese Fehler bei seiner Erklärung nicht erkennen. Wir haften insbesondere nicht für vom Kunden auf ihm zugesandten Korrekturabzügen und Andrucken übersehene Fehler sowie für infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder in Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche Abänderungen bei insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen. Für die Rechtschreibung ist der

      »Duden«, letzte Ausgabe, maßgebend, wenn nicht »lt. MS« verlangt worden ist. Korrekturwünsche sind uns schriftlich aufzugeben.

    3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren stellen branchenübliche Abweichungen vom Original keinen Mangel da. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie üblich sind.

    4. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Statt nachzubessern sind wir auch berechtigt nach unserer Wahl Ersatz zu liefern. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

    5. Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, so gilt, dass die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen der Kunde trägt, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die von uns erbrachte Leistung bereits ausgeliefert wurde, weil der Kunde seiner sich aus diesen AGB ergebenen Rügepflicht nicht nachgekommen ist.

    6. Wir haben Sachmängel nicht zu vertreten, wenn diese auf Lieferungen beruhen, welche wir von Dritten oder dem Kunden bezogen haben und welche durch unsere Bearbeitung nicht so verändert worden sind, dass durch die Bearbeitung ein Mangel herbeigeführt worden ist; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel Ziffer 6 unberührt. Wir werden gegebenenfalls Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten.

    7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.


  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    2. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde den Dritten über die Rechtslage zu informieren und unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.

    3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen

      Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte geben.

    4. Werden Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen, so gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen der jeweilige anerkannte periodische Saldo und bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der Schlusssaldo als abgetreten.

    5. Wir sind verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren (anteilig) freizugeben, sofern der Wert der Einkaufspreise dieser Waren um mehr als 50 % über unseren gesicherten Forderungen liegt.

    6. Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Heraus verlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.

    7. Es wird vereinbart, dass unser Zurückbehaltungsrecht aus § 369 HGB nur durch schriftliche Weisungen des Kunden eingeschränkt wird (§ 369 Abs. 3 HGB).


  9. Aufrechnungsverbot und Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes

    Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurück- behaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden

    Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen und kann deshalb nicht geltend gemacht werden.


  10. Vom Kunden beschafftes Material /Lagerung/Archivierung

    1. Vom Kunden zu beschaffendes Material ist uns Frei Haus zu liefern. Die Bestätigung des Einganges bedeutet nicht eine Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen.

    2. Dem Kunde zustehende Produkte, insbesondere Manuskripte, Daten und Datenträger werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die bezeichneten Gegenstände versichert werden, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer und Wasser, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Gleiches gilt für lagernde Drucksachen, Rohbogen oder sonstige eingebrachten Sachen. Der Kunde verpflichtet sich, für die Datensicherung uns zur Verfügung gestellter Daten selbst zu sorgen und stellt uns von einer Haftung für einen eventuellen Datenverlust frei.


  11. Urheberrecht, Eigentum

    1. Für die Einhaltung des Urheberrechtes ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen,

      Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt bei uns, vorbehaltlich ausdrückliche anderweitiger Regelungen.

    2. Von uns hergestellte Offset-Druckplatten, Lithographien, Montagen, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen bleibt unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Der Kunde darf diese und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben.

    3. Bei Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Vorgaben des Kunden stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Der Kunde verzichtet für den Fall seiner Vertragsverletzung uns gegenüber ausdrücklich auf seine Schutzrechte bei Verwertung der Ware durch uns.


  12. Verjährung

    Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, der kein Verbraucher ist und sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang (Ziffer 4.3 dieser AGB) auf den Kunden, es sei denn, es handelt sich um einen Rückgriffsanspruch nach § 479 Abs. 1 BGB. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt auch die einjährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Die Verjährungsfristen gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


  13. Datenanlieferung

    Soweit Daten zur Erstellung des Auftrages angeliefert werden, müssen diese den Konventionen zur Lieferung druckfertigen Daten nach PDF/X-3:2002 entsprechen. Eingriffe in gelieferte Daten werden nicht vorgenommen. Es sei denn, der Kunde wünscht dies ausdrücklich und schriftlich. Etwaige Mängel oder Fehler die durch den Eingriff entstehen werden nicht von ren medien verantwortet.

    Eine Prüfung der angelieferten Daten erfolgt ausdrücklich nicht. Es sei denn es wurde schriftlich etwas anders vereinbart und von uns bestätigt.


  14. Datenschutz und Impressum

    1. Der Kunde wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

    2. Der Kunde gesteht uns das Recht zu, in unseren Erzeugnissen in geeigneter Weise unseren Firmennamen, unser Firmenzeichen, unsere Betriebskenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Üblichkeit unter Berücksichtigung berechtigter Kundeninteressen anzubringen.


  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist für

      REN MEDIEN GmbH Filderstadt, Rolf E. Neumann, Esslingen

    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so wird für etwaige Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen mit ihm als Gerichtsstand Esslingen vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns vor, wahlweise auch am Sitz des Kunden zu klagen.


  16. Anzuwendendes Recht und Teilunwirksamkeit

    1. Es wird die Anwendung Deutschen Rechtes vereinbart. Die Anwendung des UNKaufrechts wird übereinstimmend ausgeschlossen.

    2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü